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Einleitung

Die Gemeindeordnung der Evangelischen Gemeinschaft Homberg dient dazu, das Leben der Gemeinde zu beschreiben und zu ordnen. Mitglieder, Freunde oder Interessierte erhalten Auskunft darüber, was wir glauben und wie wir diesen Glauben leben. Langfristig wirksame Entscheidungen der Gemeindeleitung und der Mitgliederversammlung, die Glauben und Leben der Gemeinde betreffen, finden in ihr Aufnahme. Die Gemeindeordnung hat keine selbständige Autorität und ist immer an der Heiligen Schrift zu prüfen. Organisatorische Ordnungen des Zusammenlebens werden nicht für alle Zeit festgeschrieben, sondern können – soweit erforderlich – jederzeit geändert werden.

Die Evangelische Gemeinschaft Homberg (EGH) versteht sich als evangelische Gemeinde im Sinne des Neuen Testamentes für Homberg und Umgebung. Als örtliche Gemeinde ist sie Teil des Evangelischen Gemeinschaftsverbandes Hessen-Nassau e.V. (EGHN) mit Sitz in Neukirchen. Diese Gemeindeordnung ergänzt die Satzung des EGHN e.V. und führt diese aus. Die Mitglieder der Evangelischen Gemeinschaft Homberg sind im Sinne des Vereinsrechts zugleich Mitglieder des EGHN e.V.

Die Evangelische Gemeinschaft Homberg ist 1903/04 als Reformbewegung in der Evangelischen Kirchengemeinde Homberg entstanden und hatte Ausstrahlung auf die Orte in der Umgebung. Dabei waren verschiedene Anliegen Antrieb: Erstens wollten die Gründer den Wunsch der Reformatoren nach lebendigem Gemeinschaftsleben der Gläubigen und einem „Priestertum aller Glaubenden” verwirklichen. Zweitens wollten sie im Sinne des Pietismus den christlichen Glauben nicht allein als äußere Form, sondern vor allem als persönliche Beziehung zu Jesus Christus leben, die das tägliche Leben umfasst. Dabei war ihnen das persönliche und gemeinsame Bibelstudium und der Austausch untereinander wichtig. Drittens wollten sie im Sinne der Erweckungsbewegung Menschen, die ihren Glauben verloren hatten oder deren Glaube zur Erfüllung christlicher Normen erstarrt war, zu einem Neubeginn im Glauben durch Bekehrung und Wiedergeburt verhelfen. Diesen Anliegen bleibt die EGH verpflichtet.

Was wir glauben

1 Verbindliche Richtschnur für unseren Glauben und unser Leben ist Gottes Wort, wie wir es in der Bibel aufgeschrieben finden.

1.1 Als Gottes Wahrheit steht die Bibel über jeder menschlichen Ordnung. Von ihr aus kann jede Aussage dieser Gemeindeordnung hinterfragt werden. Sollte sich eine Aussage dieser Ordnung nach guter Prüfung als nicht der Heiligen Schrift entsprechend herausstellen, ist sie ungültig.

1.2 Als Evangelische Gemeinde bekennen wir uns zum Glauben der Väter, wie sie ihn in verschiedenen Bekenntnissen formuliert haben.

1.2.1 Diese Bekenntnisse sind namentlich: aus der Alten Kirche das Apostolische und das Nicänische Glaubenbekenntnis und das Athanasium. Von den reformatorischen Bekenntnissen nennen wir besonders: Kleiner und Großer Katechismus Martin Luthers, Heidelberger Katechismus und das Augsburger Bekenntnis.

1.2.2 Wir stimmen mit den Anliegen der Barmer Erklärung (1934) überein und teilen die Glaubensbasis der Evangelischen Allianz.

1.3 Wir stellen uns dem Auftrag Gottes, jederzeit Rechenschaft über unseren Glauben zu geben und halten es darum für notwendig, auch für unsere Zeit ein Bekenntnis des Glaubens zu geben. Ein solches Bekenntnis ist Lob Gottes und ein Erkennungszeichen für Christen, das unseren Glauben erkennbar macht. Das Leben der Gemeinde ist Konsequenz dieses Glaubens.

1.3.1 Wir bekennen die Allmacht und Gnade des einen und einzigen Gottes, des Vaters, des Sohnes und des Heiligen Geistes in Schöpfung und Offenbarung. Auf dem Boden der Schöpfung hat er sich selbst in der Geschichte und seiner Auslegung der Geschichte in der Heiligen Schrift offenbart zur Erlösung, Endgericht und Vollendung;

1.3.2 Wir bekennen die göttliche Inspiration, Unfehlbarkeit und Irrtumslosigkeit der ganzen Heiligen Schrift und ihre höchste Autorität in allen Fragen des Glaubens und des Lebens;

1.3.3 Wir bekennen die völlige Sündhaftigkeit und Schuld jedes Menschen seit der ersten Sünde durch Adam und Eva im Garten Eden, die den Menschen von Gott trennt und Gottes Zorn und Verdammnis aussetzt;

1.3.4 Wir bekennen das stellvertretende Opfer des menschgewordenen Gottessohnes Jesus Christus als einzigen und völlig ausreichenden Grund der Erlösung von der Schuld und Macht der Sünde und ihren Folgen;

1.3.5 Wir bekennen die Rechtfertigung des Sünders allein durch die Gnade Gottes aufgrund des Glaubens an Jesus Christus, der gekreuzigt wurde und leiblich von den Toten auferstanden ist;

1.3.6 Wir bekennen das Wirken des Heiligen Geistes, der Bekehrung und Wiedergeburt des Menschen bewirkt, Glauben schafft, im Gläubigen wohnt und ihn zur Heiligung befähigt;

1.3.7 Wir bekennen das Priestertum aller Glaubenden, die die weltweite Gemeinde bilden, den Leib Christi, dessen Haupt Christus ist, und die durch seinen Befehl zur Verkündigung des Evangeliums in aller Welt verpflichtet sind;

1.3.8 Wir bekennen die Erwartung der persönlichen, sichtbaren Wiederkunft des Herrn Jesus Christus in Macht und Herrlichkeit; das Fortleben der von Gott gegebenen Personalität des Menschen; die Auferstehung des Leibes zum Gericht und das ewige Leben der Erlösten in Herrlichkeit.

2 Wir glauben, dass Gott der Evangelischen Gemeinschaft Homberg den dreifachen Auftrag der Gemeinde gegeben hat, dem wir mit unseren Gaben an unserem Ort verpflichtet sind.

2.1 Wir beschreiben diesen dreifachen Auftrag so:

2.1.1 Aufschauen – Leben zur Ehre Gottes: Die Gemeinde ist Wohnung Gottes durch den Heiligen Geist und soll Gott mit ihrem Glauben und Leben verherrlichen.

2.1.1.1 Dazu lernt sie Gott und sein Wort immer besser kennen, betet ihn an und bekennt vor der sichtbaren und unsichtbaren Welt seine Wahrheit.

2.1.1.2 Zu Gottes Ehre setzt jeder die von Gott geschenkten Gaben zum Dienst ein.

2.1.1.3 Jedes Mitglied bemüht sich mit Hilfe der Anderen um ein geheiligtes Leben.

2.1.2 Umschauen – Gemeinschaft in Liebe: Die Gemeinde ist die sichtbare Gemeinschaft der Glaubenden und die Familie Gottes.

2.1.2.1 Jedes Mitglied soll geistliche Nahrung und Hilfe in Nöten finden und selber zur gegenseitigen Erbauung und Hilfe beitragen.

2.1.2.2 Jeder erfährt Hilfe, damit er mit seinen Gaben in Gemeinschaft Gott dienen kann.

2.1.2.3 Jedes Mitglied trägt dazu bei, dass ein gemeinsames Leben der Glaubenden in der Liebe Gottes wächst.

2.1.3 Ausschauen – Einladung zum Glauben: Die Gemeinde und alle ihre Mitglieder sind Gottes Botschafter, die allen Menschen den Willen Gottes verkünden, insbesondere sein Evangelium der Rettung des Menschen durch den Glauben an Jesus Christus.

2.1.3.1 Darum sehen die Mitglieder der EGH eine besondere Verantwortung, das Evangelium allen Menschen in ihrem Arbeitsbereich durch das persönliche Zeugnis nahezubringen.

2.1.3.2 Die EGH wird regelmäßig Veranstaltungen so ausrichten, dass sie sich besonders für noch nicht Glaubende eignen. Auch alle anderen Veranstaltungen sind für Interessierte offen.

2.1.3.3 Die EGH will ihrer Verantwortung für die Verbreitung des Evangeliums in aller Welt dadurch gerecht werden, dass sie Missionare aussendet und sie im Gebet und finanziell unterstützt.

2.2 Jede Aktivität der Gemeinde muss wenigstens einem Teil dieses Auftrages dienen. Auf eine ausgewogene Erfüllung aller Teile achten der Vorstand und alle Mitglieder.

2.3 Die EGH sieht sich als Teil der einen, weltweiten, alle Zeiten und Grenzen überschreitenden Kirche Jesu Christi, die sein Leib ist und sich in ihren Gliedern aus allen an Jesus Christus Glaubenden zusammensetzt.

2.3.1 Wir bejahen darum die Vielfalt der Christenheit, ohne dass dadurch die Einheit durch den gleichen Glauben an Jesus Christus, beschädigt werden darf. Gottes Wort sagt (Eph 4,4–6): Ihr alle seid ja ein Leib, in euch allen lebt ein Geist, ihr alle habt die eine Hoffnung, die Gott euch gegeben hat, als er euch in seine Gemeinde berief. Es gibt für euch nur einen Herrn, nur einen Glauben und nur eine Taufe. Und ihr kennt nur den einen Gott, den Vater von allem, was lebt. Er steht über allen. Er wirkt durch alle und in allen.

2.3.2 Die EGH ist Teil des EGHN e.V., der sich als „freies Werk innerhalb der Landeskirche“ bezeichnet (Satzung § 2,1). Als örtliche Gemeinde bedeutet für uns „innerhalb der Landeskirche“ weder eine finanzielle noch eine weisungsmäßige Abhängigkeit von der EKKW oder einer örtlichen Kirchengemeinde, sondern

2.3.2.1 das Bewusstsein, dass wir als Reformbewegung in der Kirche entstanden sind und mit ihr auf den gleichen Grundlagen stehen. Das sind die Heilige Schrift und die Evangelischen Bekenntnisse der Reformation;

2.3.2.2 eine Orientierung an den Ordnungen der EKKW;

2.3.2.3 das Beten, Hoffen und Mitwirken daran, dass es innerhalb örtlicher Kirchengemeinden in unserem Bereich zu einem neuen Erwachen bibelorientierten geistlichen Lebens kommt;

2.3.2.4 die Mitarbeit von Mitgliedern der EGH in Kirchengemeinden zu begrüßen, soweit sie dem missionarischen Zeugnis dient und die Mitarbeit in der EGH nicht erheblich einschränkt;

2.3.2.5 die Verantwortung, zu Irrwegen und Irrlehren in der EKKW Stellung zu beziehen, uns nötigenfalls zu distanzieren und so weit möglich zur Umkehr beizutragen.

2.3.3 Wir pflegen Gemeinschaft mit Gemeinden, die eine ähnliche Geschichte haben wie wir und als Teil der Gemeinschaftsbewegung entstanden sind. Dies geschieht besonders auf der Ebene des EGHN. Mit der Landeskirchlichen Gemeinschaft Melsungen und der Landeskirchlichen Gemeinschaft Kleinenglis-Fritzlar-Zennern bildet die Evangelische Gemeinschaft Homberg einen Arbeitsbezirk, in dem die Aufgaben in Arbeitsteilung und gemeinsamer Verantwortung erledigt werden.

2.3.4 Wir pflegen Gemeinschaft mit Gemeinden anderer Prägung in unserer näheren und weiteren Umgebung, wobei eine Zusammenarbeit nur möglich ist, wenn keine Differenzen in den wesentlichen Inhalten des Evangeliums bestehen. Das findet seinen Ausdruck in gemeinsamen Veranstaltungen zum Beispiel auf der Ebene der Evangelischen Allianz Fritzlar-Homberg, im „Kanzeltausch“ der Prediger und Pastoren und in der Pflege der Kontakte der Gemeindemitglieder untereinander.

Wie wir leben

1 Mitgliedschaft: Christliche Gemeinde ist die Gemeinschaft der an Jesus Christus Glaubenden, die durch den Heiligen Geist miteinander verbunden sind. Mitglied einer örtlichen Gemeinde ist jeder Christ durch Gottes Willen, wenn er glaubt und in der Gemeinde lebt.

1.1 Die Evangelische Gemeinschaft Homberg führt eine Liste der eingeschriebenen Mitglieder. Die eingeschriebene Mitgliedschaft bringt die tatsächliche Mitgliedschaft des Glaubens und Lebens zum Ausdruck.

1.2 Voraussetzung für die Mitgliedschaft in der EGH ist allein der Glaube an Jesus Christus, die Taufe und die Teilnahme am Leben der Gemeinde. Die Mitglieder bejahen die geistliche Ausrichtung und die Ordnungen der Gemeinde.

1.2.1 Kinder von Mitgliedern zählen als zur Gemeinde gehörig. Für ihr geistliches Wachstum weiß sich die Gemeinde zusammen mit den Eltern mitverantwortlich.

1.2.2 Wenn sie ihren Glauben bekennen, getauft und wenigstens 14 Jahre alt sind, können sie als volle Mitglieder aufgenommen werden. Bis dahin sind sie keine Vereinsmitglieder des EGHN e.V. und in der Mitgliederversammlung nicht stimmberechtigt.

1.3 Wir erwarten, dass jeder Christ, der in der Gemeinde mit lebt, seine Verbundenheit mit den anderen auch durch die Verbindlichkeit einer eingeschriebenen Mitgliedschaft zum Ausdruck bringt. Verbindlichkeit in der Mitgliedschaft bedeutet insbesondere:

1.3.1 soweit möglich an allen gemeinsamen Veranstaltungen teilnehmen;

1.3.2 bereit sein, Ermahnung, Trost und Hilfe von anderen Mitgliedern anzunehmen und selber andere ermahnen, trösten und ihnen helfen;

1.3.3 mit den von Gott geschenkten Gaben zum Dienst der Gemeinde beitragen;

1.3.4 mitwirken an gemeinsamen Entscheidungen und mittragen der Entscheidungen;

1.3.5 sich gemäß den von Gott geschenkten Möglichkeiten an der finanziellen Verantwortung der Gemeinde beteiligen;

1.3.5.1 Aus der Mitgliedschaft entstehen keinerlei finanzielle Verpflichtungen gegenüber der Gemeinde.

1.3.5.2 Für die Finanzierung der Gemeindearbeit beteiligen sich die Mitglieder mit freiwilligen, selbstbemessenen Beiträgen, wobei das in der Bibel erwähnte Maß des “Zehnten“ (10% vom Einkommen; z.B. 1Mo 14,20; Mal 3,10; Mt 23,23) eine Orientierung darstellt.

1.4 Die Gemeinde muss dem Wunsch nach Mitgliedsaufnahme entsprechen, es sei denn, erhebliche Gründe sprechen dagegen. Solche Gründe können sein: fehlender Glaube, das Verbreiten von falschen Lehren, ein Lebenswandel gegen die Ordnungen der Bibel, mangelnde Bereitschaft sich ermahnen zu lassen.

1.5 Vor der Aufnahme in die Gemeinde findet ein Gespräch mit einem Mitglied der Gemeindeleitung statt. Die Aufnahme kann in der Mitgliederstunde oder im Gottesdienst vollzogen werden. Ein persönliches Zeugnis des neuen Mitgliedes ist dabei erwünscht.

1.6 Ein Mitglied scheidet aus der Gemeinde aus durch Wegzug, die schriftliche Erklärung seines Austrittes unter Angabe von Gründen, das dauerhafte Fernbleiben vom Gemeindeleben, wenn dafür nicht wesentliche Gründe genannt werden, seinen Ausschluss oder Tod.

1.6.1 Bei Wegzug wird jedem Mitglied nach Möglichkeit und Notwendigkeit geholfen, am neuen Wohnort eine neue Gemeinde zu finden. In Ausnahmefällen kann die Gemeindeleitung entscheiden, dass die Mitgliedschaft auch bei Wegzug weiter besteht, etwa bei Ausreise in die Mission, Studium und Ausbildung oder bei einem längeren Aufenthalt in einer therapeutischen Einrichtung.

1.6.2 Jeder Austritt muss schriftlich erfolgen. Um der geschwisterlichen Gemeinschaft willen sind die Gründe in der Mitgliederversammlung offen zu nennen.

1.6.3 Bleibt ein Mitglied über mehr als ein Jahr willentlich dem Gemeindeleben fern und liegen keine besonderen Umstände (z.B. Krankheit, Behinderung, Altersschwäche) dafür vor, so erlischt die Mitgliedschaft. Vor der Feststellung des Endes der Mitgliedschaft durch den Vorstand müssen sich wenigstens zwei Mitglieder des Vorstands um eine Klärung der Gründe und Umstände für das Fernbleiben bemüht haben. Das Erlöschen der Mitgliedschaft stellt die Mitgliederversammlung fest.

1.6.4 Den Ausschluss aus der Gemeinde entscheidet die Mitgliederversammlung bei erheblichen Gründen.

1.6.4.1 Als erhebliche Gründe kommen nur Verstöße gegen eindeutige Weisungen des Neuen Testamentes in Frage. Diese können die persönliche Lebensführung, das Zusammenleben mit den Glaubensgeschwistern, den Abfall vom Glauben oder die Verbreitung der Bibel widersprechender Lehren betreffen.

1.6.4.2 Einem Ausschluss muss die persönliche Ermahnung, die Ermahnung durch die Gemeindeleitung und die Ermahnung durch die Mitgliederversammlung vorausgegangen sein. Die Ermahnung hat das Ziel, Umkehr zu bewirken (Mt 18,15; Gal 6,1).

1.6.4.3 Bevor ein Ausschluss aus der Gemeinde ausgesprochen wird, kann die Mitgliederversammlung versuchen, durch einen auf ein Jahr befristeten Ausschluss von der Abendmahlsgemeinschaft, Umkehr zu erreichen.

1.6.4.4 Nach einem Ausschluss ist die Wiederaufnahme zu vollziehen, wenn eine Änderung von Glaube und Leben sichtbar wird und die Person sich in der Mitgliederversammlung dazu erklärt.

2 Gemeindeleitung: Jesus ist das Haupt der Gemeinde, ihm ist die örtliche Gemeinde Verantwortung schuldig. Er baut die Gemeinde auf und leitet sie durch seinen Heiligen Geist. Diesem Vorrang ist die Leitung der Gemeinde durch Menschen unterstellt. Leitung der Gemeinde ist Dienst für Gott an Menschen und nicht persönliche Machtausübung.

2.1 Die EGH wird durch einen Vorstand geleitet, der aus wenigstens 4 und höchstens 6 bewährten Mitgliedern besteht, die durch die Mitgliederversammlung für 4 Jahre gewählt werden. Ohne besondere Wahl gehört jeder hauptamtliche Mitarbeiter zum Vorstand.

2.1.1 Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte solche, in denen sie die von Gott gewollten Leiter der Gemeinde erkannt hat. In dieser Leiterschaft sollen die neutestamentlichen Ämter repräsentiert sein. Das sind Älteste (bzw. Hirten, Aufseher, Bischöfe), Diakone und Evangelisten. Die Mitglieder orientieren sich dazu an den im NT genannten Voraussetzungen für Älteste (1Tim 3,2–7; Tit 1,6–9; 1Pet 5,1–3) und Diakone bzw Diakoninnen (1Tim 3,8–12).

1Timotheus 3,2–7: a. untadelig b. Mann einer Frau c. nüchtern d. besonnen e. sittsam f. gastfreundlich g. lehrfähig h. kein Trinker i. nicht gewalttätig j. milde Gesinnung k. nicht streitsüchtig l. nicht geldliebend m. guter Hausvater n. nicht neubekehrt o. gutes Zeugnis bei Ungläubigen

Titus 1,6–9: a. untadelig b. Mann einer Frau c. mit gläubigen Kindern d. nicht eigenmächtig e. nicht jähzornig f. kein Trinker g. nicht gewalttätig h. nicht auf Gewinn aus i. gastfreundlich j. das Gute liebend k. besonnen l. gerecht m. heilig n. enthaltsam o. theologisch stabil p. fähig zu lehren

1Petrus 5,1–3: a. nicht gezwungen, sondern freiwillig b. nicht auf Vorteile aus, aber bereitwillig c. nicht herrschend, sondern als Vorbild dienend

1Tim 3,8–12: a. ehrbar b. nicht doppelzüngig c. nicht vielem Wein ergeben d. nicht schändlichem Gewinn nachgehend e. das Geheimnis des Glaubens in reinem Gewissen bewahren f. erprobt g. untadelig h. nicht verleumderisch i. nüchtern j. treu in allem

2.1.2 Weil nach der Lehre des Neuen Testaments Männern ein Vorrang in der Gemeindeleitung zugedacht ist (1Kor 11,2–16; 1Kor 14,33–40; 1Tim 2,11–15), können nur Frauen in die Gemeindeleitung gewählt werden, die sich diesem Vorrang männlicher Leitung in der Gemeinde unterordnen. Der Vorstand kann nicht in der Mehrzahl mit Frauen besetzt sein. Wenn aus dem Vorstand ein einzelner Gemeindeleiter bzw. Gemeinschaftsleiter benannt wird, kann dieser nur ein Mann sein.

2.1.3 Die zur Wahl-Stehenden werden dem Vorstand 8 Wochen vor der Wahl in der Mitgliederversammlung vorgeschlagen, so dass ihre Befähigung und Bereitschaft geprüft werden kann. Wenigstens 4 Wochen vor der Wahl werden sie den Mitgliedern benannt, so dass sie vorher befragt werden können.

2.1.4 Jede vorgeschlagene Person wird einzeln geheim gewählt. Zur Wahl sind 2/3 Ja-Stimmen der stimmberechtigten Anwesenden in der Mitgliederversammlung nötig.

2.2 Die Aufgaben des Vorstandes ergeben sich aus den im Neuen Testament genannten Aufgaben der Ältesten und der Diakone bzw. Diakoninnen. Sie sollen dazu dienen, dass die Gemeinde ihren von Gott gegebenen Auftrag erfüllt. Die Aufgaben sind im Einzelnen:

2.2.1 die gesunde biblische Lehre selber weitergeben und über die Weitergabe durch andere wachen;

2.2.2 eventuell nötige besondere Schwerpunkte für die Lehre festlegen;

2.2.3 Irrlehren, die die Gemeinde bedrohen, erkennen und abwehren;

2.2.4 praktische Konsequenzen festlegen, die sich aus der biblischen Lehre für das Leben und die Entwicklung der Gemeinde ergeben;

2.2.5 auf jedes einzelne Gemeindeglied achten und für alle beten, Nöte und Irrtümer erkennen, beraten, ermahnen, zurechtbringen;

2.2.6 die Einheit der Gemeinde bewahren und das Bewusstsein dafür fördern;

2.2.7 praktische Ordnungen für das Leben in der Gemeinde festlegen, auf ihre Durchführung achten und bei Bedarf Änderungen vornehmen;

2.2.8 Dienstbereiche benennen und Mitarbeiter für Dienste in der Gemeinde gewinnen, ausrüsten, einsetzen, ermutigen und begleiten;

2.2.9 Mitwirkung bei der Berufung hauptamtlicher Mitarbeiter;

2.2.10 Konflikte erkennen, benennen und eine Lösung in gegenseitiger Vergebung und Umkehr suchen;

2.2.11 Veranstaltungsplanungen vornehmen; dazu zählen die regelmäßigen Veranstaltungen, aber besonders auch die unregelmäßigen besonderen Veranstaltungen wie Bibelwochen, Evangelisationen, Freizeiten u.ä.;

2.2.12 praktische Aufgaben in der Gemeinde erkennen, Mitarbeiter finden und einsetzen;

2.2.13 Finanzen der Gemeinde verwalten;

2.2.14 Verbindungen zu anderen Gemeinden und besonders zum EGHN pflegen;

2.2.15 Mitgliederversammlungen vorbereiten und durchführen.

2.3 Der Vorstand entscheidet darüber, wie er die einzelnen Aufgaben bewältigen will. Er kann z.B. Arbeitskreise bilden, einzelne Mitarbeiter oder die Mitgliederversammlung beauftragen, die Arbeitsschwerpunkte des Hauptamtlichen festlegen, Anträge an die Entscheidungsgremien des EGHN stellen u.a.

2.3.1 Er verteilt unter sich die Aufgaben der Leitung von Sitzungen, der Protokoll- und Kassenführung und weitere Aufgaben.

2.3.2 Auch für die Aufgaben, die er an einzelne Vorstandsmitglieder, den Hauptamtlichen oder andere Mitarbeiter außerhalb des Vorstandes delegiert, bleibt der gesamte Vorstand verantwortlich.

2.3.3 Soweit der Vorstand seine Aufgaben in Vorstandssitzungen bearbeitet, orientiert er sich an der Geschäftsordnung für Vorstände des EGHN e.V.

2.3.4 Die Richtlinien für die Finanzverwaltung ergeben sich aus den Vorgaben des EGHN e.V.

2.4 Die Leitung der Gemeinde geschieht in Abstimmung mit der ganzen Gemeinde wie sie in der Mitgliederversammlung vertreten ist. Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder wenigstens 3 Mal im Jahr schriftlich eingeladen.

2.4.1 Der Vorstand muss sich in der Leitung der Gemeinde um größtmögliche Einmütigkeit bemühen, die Mitglieder an vielen Entscheidungen beteiligen und eine Entscheidung, die stark umstritten ist, zurückstellen. In wichtigen Beschlüssen werden 3/4 Mehrheiten angestrebt.

2.4.2 Die Mitgliederversammlung trägt Mitverantwortung für alle geistlichen und praktischen Tätigkeiten der Gemeinde. Sie nimmt Berichte aus den Dienstbereichen, dem Vorstand und der Arbeit des Hauptamtlichen entgegen.

2.4.3 Die Mitgliederversammlung muss entscheiden über die Wahl der Vorstandsmitglieder, die ordnungsgemäße Verwaltung der Finanzen durch den Vorstand, über alle Maßnahmen, die die geistliche Ausrichtung der Gemeinde betreffen, über den Ausschluss einzelner Mitglieder vom Abendmahl oder aus der Gemeinde.

2.5 Thematische Schwerpunkte für die Gemeinde werden über die Mitgliederstunde hinaus in besonderen Veranstaltungen behandelt. Ergeben sich aus den beratenen Anliegen praktische Konsequenzen für die Gemeinde, sind sie vom Vorstand und gegebenenfalls von der Mitgliederversammlung zu entscheiden und durchzuführen.

2.6 Die EGH befürwortet den Dienst von hauptamtlichen Mitarbeitern in der Gemeinde zur Unterstützung der Mitarbeit aller.

2.6.1 Der Hauptamtliche hat in geistlicher Hinsicht keine über die anderen Mitglieder hinausragende Stellung. Er ist aber von Gott und der Gemeinde dazu berufen, seine Zeit und Kraft in besonderer Weise dem Dienst in der Gemeinde zur Verfügung zu stellen.

2.6.2 Der hauptamtliche Mitarbeiter kann ein Prediger, ein Jugendreferent bzw. eine Jugendreferentin oder ein Praktikant bzw. eine Praktikantin sein.

2.6.3 Bei der Anstellung und beim Anstellungsverfahren hält sich die Gemeinde an die Richtlinien des EGHN, der zugleich der Anstellungsträger ist.

2.6.4 Seine Dienstpflichten richten sich im Einzelnen nach der Dienstordnung für Hauptamtliche des EGHN.

2.6.5 Die Gemeinde ist für den finanziellen Bedarf der Anstellung verantwortlich.

3 Über das weitere Gemeindeleben lehren wir mit der evangelischen Christenheit nach dem Augsburger Bekenntnis (CA 7), dass allezeit eine heilige, christliche Kirche sein und bleiben müsse, welche die Versammlung aller Gläubigen ist, bei welchen das Evangelium rein gepredigt und die heiligen Sakramente laut des Evangeliums gereicht werden. Denn das ist genug zu wahrer Einigkeit der christlichen Kirchen, dass da einträchtig nach reinem Verständnis das Evangelium gepredigt und die Sakramente dem göttlichen Wort gemäß gereicht werden.

3.1 Zentral für das Leben der Gemeinde ist die Verkündigung des Evangeliums von Jesus Christus. Das tun wir als Gemeinde in Gottesdiensten, Bibelstunden, Hauskreisen, biblischem Unterricht und besonderen Treffen für verschiedene Altersgruppen.

3.1.1 Der gemeinsame Gottesdienst am Sonntag ist die eine Zentralveranstaltung, in der die ganze Gemeinde zusammenkommen soll. In ihm soll sie gemeinsam Gott loben und durch sein Wort gestärkt und ausgerichtet werden.

3.1.2 Jedes Mitglied soll darüber hinaus zu einem weiteren Kreis gehören, in dem es christliche Gemeinschaft pflegt und der persönliche Austausch möglich ist.

3.1.3 Zu den Verkündigungsdiensten sind alle Mitglieder der Gemeinde je nach ihrer persönlichen Begabung berufen. Ein vollzeitlich angestellter Prediger wird in der Regel einen großen Teil dieser Dienste verantworten. Das entbindet die Mitglieder aber nicht von ihrer Verantwortung.

3.1.4 Über die rechte Verkündigung wacht die Gemeindeleitung.

3.1.5 Es können nur solche Gastprediger zu Verkündigungsdiensten eingeladen werden, die das biblische Evangelium predigen und keine falsche Lehre unterstützen.

3.2 Das Abendmahl ist die wiederholte persönliche Zueignung der Erlösung, die Jesus Christus durch sein Leiden und Sterben am Kreuz erwirkt hat. Sie wird mit der Feier des Abendmahls dem einzelnen Glaubenden zugesprochen und nach dem Willen von Jesus Christus mit dem Essen von Brot und Trinken von Wein besonders bekräftigt. So darf jeder glauben, dass ihn Jesus Christus durch Sein leibliches Sterben und durch Sein Blut so wirklich von seinen Sünden erlöst hat und zu Gottes Kind gemacht hat, wie er Brot und Wein zu sich nimmt.

3.2.1 Das Abendmahl wird wenigstens einmal im Quartal innerhalb des Gemeindegottesdienstes und zusätzlich zu besonderen Anlässen gefeiert. Der Termin wird frühzeitig vorher bekanntgegeben.

3.2.2 Da das Abendmahl nur von Glaubenden genommen werden soll, wird in der Einführung deutlich darauf aufmerksam gemacht. Bei der Austeilung soll die Freiheit bleiben, Brot und Kelch nicht zu nehmen.

3.2.3 Das Abendmahl kann mit Oblaten oder Brot, mit Traubensaft oder Wein gefeiert werden.

3.3 Die Taufe ist die einmalige persönliche Zueignung der Erlösung, die Jesus Christus durch sein Leiden und Sterben am Kreuz erwirkt hat.

3.3.1 In der EGH vollzogene Taufen werden um der Einheit der Taufe willen nach der Ordnung der Evangelischen Kirche von Kurhessen-Waldeck durchgeführt, die auf Vereinbarungen mit anderen christlichen Kirchen basiert.

3.3.2 Eine rechtmäßige im Namen des dreieinigen Gottes vollzogene Taufe soll und muss nicht wiederholt werden.

3.3.3 Wir bekennen die Möglichkeit, unmündige Kinder zu taufen, wenn wenigstens ein Elternteil im Glauben lebt. Wir geben der Taufe von Erwachsenen, die ihren Glauben selber bekennen können, keinen prinzipiell höheren Stellenwert, halten sie aber für den kommenden Normalfall in einer Gesellschaft, die immer weniger vom christlichen Glauben geprägt ist.

3.3.4 Wenn Kinder von Mitgliedern der EKKW getauft werden sollen, bemüht sich der Vorstand vorher um eine Genehmigung (Dimissiorale) durch den zuständigen Pfarrer und meldet die Taufe zum Eintrag in die Kirchenbücher. Es ist jedoch dem Pfarrer freigestellt, die Genehmigung zu erteilen. Wer auf jeden Fall eine Taufe mit kirchlicher Anerkennung wünscht, muss sich an den zuständigen Pfarrer wenden.

3.3.5 Wenn sich Religionsmündige taufen lassen wollen, so wird ihre Taufe in der Regel dem nach der Taufe zuständigen Pfarramt zum Eintrag in die Kirchenbücher gemeldet, es sei denn der Getaufte wünscht das ausdrücklich nicht. Für diesen Fall besteht auch die Möglichkeit eines Eintrags in die entsprechende Liste des EGHN e.V..

3.4 Eltern von Jugendlichen wird bevor diese religionsmündig werden (laut Gesetz mit Vollendung des 14. Lebensjahres), ein biblischer Unterricht angeboten, der ihre Kinder in die Lage versetzen soll, ein volles persönliches „„Ja“” zum christlichen Glauben zu finden.

3.4.1 Der Unterricht umfasst wenigstens alle Inhalte des Kleinen Katechismus Martin Luthers oder des Heidelberger Katechismus.

3.4.2 Er wird mit einem feierlichen Gottesdienst abgeschlossen, in dem sich der Jugendliche, der das zu diesem Zeitpunkt kann, vor der Gemeinde zum christlichen Glauben bekennt. Eine persönliche Segnung erhalten die bekennenden und die nicht bekennenden Jugendlichen gleichermaßen.

3.5 Heiratswillige, von denen sich wenigstens einer zur Gemeinde hält, können um einen Traugottesdienst bitten. Er wird verstanden als Segnungsgottesdienst im Zusammenhang einer öffentlich-rechtlichen Eheschließung.

3.5.1 Dieser Bitte wird entsprochen, wenn nicht erhebliche Gründe dagegen sprechen. Erhebliche Gründe können nur andauernde Verstöße gegen die Weisungen des Neuen Testaments zur christlichen Lebensführung sein. Gab es solche Verstöße in der Vergangenheit, sind die offenbare Umkehr und das Bekenntnis der Schuld Voraussetzungen für einen Traugottesdienst.

3.5.2 Der Trauung gehen wenigstens zwei Traugespräche mit Mitgliedern des Vorstands oder von ihnen Beauftragen voraus. Ein Gespräch sollte möglichst der Hauptamtliche führen, das andere ein verheiratetes Mitglied zusammen mit seinem Ehepartner.

3.5.3 Weil Jesus Christus die Unauflöslichkeit der Ehe gelehrt hat (Mt 5,32; Lk 16,18), wird die Gemeinde bei einer Wiederverheiratung nach einer Scheidung keinen Traugottesdienst anbieten. Heiratswillige Geschiedene sollen das Gespräch mit dem Vorstand suchen.

3.5.4 Kirchenmitglieder erbitten in der Regel von ihrem zuständigen Pfarramt eine Dimissoriale (Erlaubnis für eine Amtshandlung). Die Trauung wird dann zum Eintrag in die Kirchenbücher gemeldet.

3.6 Jedes Mitglied der EGH wird darauf aufmerksam gemacht, dass es sich rechtzeitig um die Regelung seines letzten Willens kümmern soll. Dazu gehört die Ordnung des Nachlasses genauso wie eventuelle Wünsche für die Beerdigung.

3.6.1 Bei Mitgliedern der EKKW kann die Gemeinschaft die Trauerfeier auf Wunsch entweder zusammen mit dem zuständigen Pfarrer gestalten oder auch alleine.

3.6.2 Jedes Mitglied kann für sich oder für Angehörige um eine Trauerfeier und Beerdigung durch den Prediger oder ein anderes Mitglied der Gemeindeleitung der EGH bitten.

3.6.3 Es können auch Beerdigungen auch für andere Personen vollzogen werden, soweit eine christliche Bestattung gewünscht ist und sich der Verstorbene nicht ausdrücklich dagegen ausgesprochen hatte.

3.7 Jedes Mitglied kann die Gemeindeleitung um einen persönlich zugesprochenen Segen oder ein Gebet zu einem bestimmten Anlass bitten.

3.7.1 Ein solcher Anlass kann die Geburt eines Kindes sein. Dazu können Eltern und Kind im Gottesdienst gesegnet werden. Wenn Eltern ihre Kinder nicht taufen lassen wollen und anstelle um eine Kindersegnung bitten, wird der Bitte entsprochen. Die Kindersegnung stellt von Form und Inhalt keinen Taufersatz dar. Sie kann auch zu anderen Zeiten wiederholt stattfinden, z.B. bei Krankheit oder zur Einschulung des Kindes.

3.7.2 Weitere Anlässe für Segnungen können sein: besondere Geburtstage, Ehejubiläen, die Aussendung in einen geistlichen Dienst, der Umzug in eine andere Stadt, eine bevorstehende Operation und anderes.

3.7.3 Die EGH praktiziert die Krankensalbung nach Jakobus 5. Jedes erkrankte Mitglied der Gemeinde kann die Gemeindeleitung darum bitten. Er wird besucht und in einem Hausgottesdienst wird für ihn gebetet. Dann wird er mit Salböl gesalbt mit der Bitte an Gott um Reinigung von allen Sünden und Heilung von Krankheit.

Stand: 18. November 2007